Die Satzung des Freundeskreises Koblenzer Stadtsoldaten

Satzung der Stadtsoldaten

 Satzung  

des Vereins  

Freundeskreis Koblenzer Stadtsoldaten 1975 e.V.  

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben 

Der Verein führt den Namen:  

 „Freundeskreis Koblenzer Stadtsoldaten 1975 e.V.“ kurz FKS  

Er hat seinen Sitz in Koblenz und ist dort beim Amtsgericht unter der Nummer  1801 im Vereinsregister eingetragen.  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Die Vereinsfarben sind blau/rot.  

 

§ 2 – Zweck und Aufgaben  

Der Freundeskreis Koblenzer Stadtsoldaten 1975 e.V. verfolgt ausschließlich und  unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordnung.  

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums  einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings in Koblenz und  außerhalb. Uniformen, angelehnt an die des preußischen Infanterie-Regiments  Nr. 28 und Biedermeierkostüme zu tragen, um die Erinnerung an die Geschichte  in Koblenz um 1840 wach zu erhalten.  

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des  Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins  fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden.  

Der Verein kann kooperativ in jeder Vereinigung als Mitglied eintreten, die  gleiche Ziele verfolgt. 

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§ 3 – Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus Einzelpersonen.  

Vor Beitritt ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht  begründet werden. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung des  gesetzlichen Vertreters erforderlich.  

Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können  vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die  gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit folgender  Ausnahme: Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.  

Mitglieder haben folgende Pflichten:  

Anerkennung der bestehenden Satzung. Die Ziele des Vereins nach besten  Kräften zu pflegen und zu fördern. Die Treuepflicht zum Verein ist ebenfalls von  grundsätzlicher Relevanz und bedeutet, dass jedes einzelne Mitglied alles zu unterlassen hat, was das Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigen könnte. Das Vereinseigentum ist pfleglich und schonend zu behandeln. Über  das Erscheinungsbild bei Veranstaltungen entscheidet der Vorstand.  

Beendigung der Mitgliedschaft:  

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung.  

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist nur zum Schluss  eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich. 

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit  Angabe der Begründung nach Anhörung des Betroffenen. Richtet sich das  Ausschluss-Verfahren gegen ein Vorstandsmitglied, so entscheidet die  Mitgliederversammlung. Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren  eingeleitet worden ist, darf bis zur Entscheidung keine Funktionen ausüben.

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Ausschlussgründe:  

Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder groben  Missachtungen von Organen des Vereins oder schwere Verstöße gegen die  Interessen des Vereins oder grob unfaires Verhalten gegenüber anderen  Mitgliedern.  

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den  Verein und das Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung von Beiträgen, auch  teilweise, ist ausgeschlossen. Vereinseigene Uniformen und sonstiges Vereinseigentum ist unverzüglich an die Geschäftsstelle zurückzugeben. 

 

§ 4 – Beiträge  

Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. 

Über die Art und Höhe der Beiträge entscheidet der Vorstand.  

Die Jahresbeiträge sind im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung  fällig und sind Bring- bzw. Schickschuld. Wenn ein Lastschriftauftrag erteilt  wurde, werden die Beiträge im Januar eingezogen.  

Bei Eintritt im Laufe des Jahres gilt der volle Jahresbeitrag. 

 

§ 5 – Organe  

Die Organe des Vereins sind:  

1. Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)  

2. Der Vorstand (§ 26 BGB)  

 

§ 6 – Die Mitgliederversammlung  

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. 

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Sie ist zuständig für:  

- Entgegennahme des Geschäftsberichts, Kassenbericht, Kassenprüfbericht - Entlastung des Vorstandes  

- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer  - Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten  

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge  

Ordentliche Mitgliederversammlungen  

werden alljährlich vom Vorstand einberufen und finden im ersten Halbjahr statt. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern unter Angabe der  Tagesordnung schriftlich, auf dem Postweg, per E-Mail oder per Fax zuzustellen.  Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tages. 

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Postanschrift, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer  versandt wurde.  

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens  folgende Punkte enthalten:  

- Bericht des Geschäftsführers 

- Bericht des Kassierers  

- Bericht der Kassenprüfer  

- Entlastung des Vorstandes  

- Wahl des Vorstandes, soweit erforderlich  

- Wahl der Kassenprüfer, soweit erforderlich  

- Anträge  

Der Vorstand leitet die Versammlung. Das Versammlungsprotokoll ist vom  Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und zusammen mit  der Anwesenheitsliste an den Geschäftsführer zu übergeben. 

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Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Über  Anträge, die in der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, kann in der  Versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge unter Angabe des  Zweckes und der Gründe mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich  beim Vorstand eingegangen sind. Satzungsänderungen müssen in der  Tagesordnung verzeichnet sein.  

Während der Durchführung von Wahlen obliegt die Versammlungsleitung dem  Wahlleiter, der ggf. durch einen oder mehrere Wahlhelfer unterstützt wird. Der  Wahlleiter und die Wahlkommission werden durch den Vorstand bestellt. Die  Durchführung der Wahl und das Ergebnis sind in einem Protokoll festzuhalten,  das vom Wahlleiter und Protokollführer zu unterschreiben und an den neuen  Vorstand zu übergeben ist.  

Außerordentliche Mitgliederversammlungen  

Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einzuberufen. Darüber hinaus ist die Versammlung  innerhalb von 6 Wochen auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder unter  Angabe der Gründe einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen  werden gemäß den Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung  durchgeführt.  

Abstimmungen und Beschlüsse 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden  Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit durchgeführt, wobei  Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des  Stellvertreters. Es wird offen gewählt. Auf Antrag kann geheime Wahl  beschlossen werden. Satzungsänderungen siehe § 9. 

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§ 7 – Der Vorstand  

Der Vorstand besteht aus dem:  

- 1. Vorsitzenden  

- 2. Vorsitzenden  

- Geschäftsführer 

- Kassierer  

- Kommandanten  

In den Vorstand wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder ab der Vollendung  des 18. Lebensjahres. Mitglieder sind in Abwesenheit wählbar, wenn gegenüber  dem Vorstand schriftlich erklärt wurde, für welches Amt kandidiert wird und im  Falle einer Wahl auch das Amt angenommen wird.  

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt und bleibt solange im Amt bis Nachfolger  gewählt sind.  

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer.  Jeder allein ist vertretungsberechtigt in allen Angelegenheiten innerhalb und  außerhalb des Vereins.  

Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter lediglich bei Verhinderung des  Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt. 

Der Stellvertreter unterstützt den Vorsitzenden bei seinen Arbeiten. Er  überwacht insbesondere die Einhaltung der Satzung.  

Der Geschäftsführer leitet und überwacht alle geschäftlichen Angelegenheiten. 

Der Kassierer zeichnet für die Finanzen und des sonstigen Vereinsvermögens  verantwortlich.  

Der Kommandant leitet bei Veranstaltungen die uniformierten Mitglieder.  Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäfts- und Wahlordnung aufzustellen.  

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder  anwesend sind. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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§ 8 – Kassenprüfer  

Die 2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von  2 Jahren gewählt. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder und auch keine  Familienangehörige von Vorstandsmitgliedern sein. Die Kassenprüfer prüfen  mindestens einmal im Jahr die Kasse des Vereins. Die Prüfung des  Jahresabschlusses eines Geschäftsjahres ist in einem schriftlichen Bericht  festzuhalten, von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben, und auf der  ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.  

Der Bericht muss mindestens folgende Punkte enthalten:  

Salden der einzelnen Konten  

Ergebnis der Prüfung der Mitgliedsbeiträge  

Auflistung der Beanstandungen  

Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten  

 

§ 9 – Satzungsänderungen  

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann sowohl vom Vorstand als auch aus dem  Kreis der übrigen Mitglieder schriftlich gestellt werden. Bei Anträgen aus dem Mitgliederkreis bedürfen diese der Unterschrift von mindestens zwei Drittel der  Mitglieder.  

Anträge zur Satzungsänderung müssen ihrem vollen Wortlaut nach mit der  Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung  bekannt gegeben werden.  

Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit 2/3 Mehrheit der  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

 

§ 10 – Auflösung des Vereins  

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen  außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.  

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn  mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich fordert.

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Die Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Eingang des  Antrages stattfinden. 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 9/10 der  Stimmberechtigten anwesend sind. Es ist eine ¾ Stimmenmehrheit erforderlich.  Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.  

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 9/10 der stimmberechtigten  Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die  dann mit mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.  

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten  Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Koblenz, die es unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden  hat.  

 

§ 11 – Haftpflicht 

Für persönliche Schäden und Sachverluste innerhalb des Vereinslebens haftet  der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.  

 

§ 12 – Erfüllungsort und Gerichtsstand  

Erfüllungsort ist der Sitz der Geschäftsstelle. 

Gerichtsstand ist Koblenz.  

 

§ 13 – Schlussbestimmungen 

Diese Fassung der Satzung wurde am 22.03.2025 den anwesenden Mitgliedern  zur Kenntnis gebracht und nach Abstimmung in Kraft gesetzt. Die Satzung wird

  auf der Webseite des Vereins veröffentlicht. Die bisherige Satzung ist mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ungültig.

 

 

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