Satzung
des Vereins
Freundeskreis Koblenzer Stadtsoldaten 1975 e.V.
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen:
„Freundeskreis Koblenzer Stadtsoldaten 1975 e.V.“ kurz FKS
Er hat seinen Sitz in Koblenz und ist dort beim Amtsgericht unter der Nummer 1801 im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind blau/rot.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
Der Freundeskreis Koblenzer Stadtsoldaten 1975 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings in Koblenz und außerhalb. Uniformen, angelehnt an die des preußischen Infanterie-Regiments Nr. 28 und Biedermeierkostüme zu tragen, um die Erinnerung an die Geschichte in Koblenz um 1840 wach zu erhalten.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann kooperativ in jeder Vereinigung als Mitglied eintreten, die gleiche Ziele verfolgt.
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§ 3 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelpersonen.
Vor Beitritt ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit folgender Ausnahme: Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.
Mitglieder haben folgende Pflichten:
Anerkennung der bestehenden Satzung. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu pflegen und zu fördern. Die Treuepflicht zum Verein ist ebenfalls von grundsätzlicher Relevanz und bedeutet, dass jedes einzelne Mitglied alles zu unterlassen hat, was das Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigen könnte. Das Vereinseigentum ist pfleglich und schonend zu behandeln. Über das Erscheinungsbild bei Veranstaltungen entscheidet der Vorstand.
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Begründung nach Anhörung des Betroffenen. Richtet sich das Ausschluss-Verfahren gegen ein Vorstandsmitglied, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren eingeleitet worden ist, darf bis zur Entscheidung keine Funktionen ausüben.
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Ausschlussgründe:
Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder groben Missachtungen von Organen des Vereins oder schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder grob unfaires Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung von Beiträgen, auch teilweise, ist ausgeschlossen. Vereinseigene Uniformen und sonstiges Vereinseigentum ist unverzüglich an die Geschäftsstelle zurückzugeben.
§ 4 – Beiträge
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
Über die Art und Höhe der Beiträge entscheidet der Vorstand.
Die Jahresbeiträge sind im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig und sind Bring- bzw. Schickschuld. Wenn ein Lastschriftauftrag erteilt wurde, werden die Beiträge im Januar eingezogen.
Bei Eintritt im Laufe des Jahres gilt der volle Jahresbeitrag.
§ 5 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
2. Der Vorstand (§ 26 BGB)
§ 6 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
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Sie ist zuständig für:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts, Kassenbericht, Kassenprüfbericht - Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer - Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Ordentliche Mitgliederversammlungen
werden alljährlich vom Vorstand einberufen und finden im ersten Halbjahr statt. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, auf dem Postweg, per E-Mail oder per Fax zuzustellen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tages.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Postanschrift, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer versandt wurde.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Geschäftsführers
- Bericht des Kassierers
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, soweit erforderlich
- Wahl der Kassenprüfer, soweit erforderlich
- Anträge
Der Vorstand leitet die Versammlung. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und zusammen mit der Anwesenheitsliste an den Geschäftsführer zu übergeben.
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Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Über Anträge, die in der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, kann in der Versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge unter Angabe des Zweckes und der Gründe mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung verzeichnet sein.
Während der Durchführung von Wahlen obliegt die Versammlungsleitung dem Wahlleiter, der ggf. durch einen oder mehrere Wahlhelfer unterstützt wird. Der Wahlleiter und die Wahlkommission werden durch den Vorstand bestellt. Die Durchführung der Wahl und das Ergebnis sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlleiter und Protokollführer zu unterschreiben und an den neuen Vorstand zu übergeben ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Darüber hinaus ist die Versammlung innerhalb von 6 Wochen auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden gemäß den Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt.
Abstimmungen und Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit durchgeführt, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des Stellvertreters. Es wird offen gewählt. Auf Antrag kann geheime Wahl beschlossen werden. Satzungsänderungen siehe § 9.
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§ 7 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Kassierer
- Kommandanten
In den Vorstand wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres. Mitglieder sind in Abwesenheit wählbar, wenn gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt wurde, für welches Amt kandidiert wird und im Falle einer Wahl auch das Amt angenommen wird.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt und bleibt solange im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder allein ist vertretungsberechtigt in allen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter lediglich bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
Der Stellvertreter unterstützt den Vorsitzenden bei seinen Arbeiten. Er überwacht insbesondere die Einhaltung der Satzung.
Der Geschäftsführer leitet und überwacht alle geschäftlichen Angelegenheiten.
Der Kassierer zeichnet für die Finanzen und des sonstigen Vereinsvermögens verantwortlich.
Der Kommandant leitet bei Veranstaltungen die uniformierten Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäfts- und Wahlordnung aufzustellen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 8 – Kassenprüfer
Die 2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder und auch keine Familienangehörige von Vorstandsmitgliedern sein. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die Kasse des Vereins. Die Prüfung des Jahresabschlusses eines Geschäftsjahres ist in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben, und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
Der Bericht muss mindestens folgende Punkte enthalten:
Salden der einzelnen Konten
Ergebnis der Prüfung der Mitgliedsbeiträge
Auflistung der Beanstandungen
Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 9 – Satzungsänderungen
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann sowohl vom Vorstand als auch aus dem Kreis der übrigen Mitglieder schriftlich gestellt werden. Bei Anträgen aus dem Mitgliederkreis bedürfen diese der Unterschrift von mindestens zwei Drittel der Mitglieder.
Anträge zur Satzungsänderung müssen ihrem vollen Wortlaut nach mit der Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich fordert.
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Die Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 9/10 der Stimmberechtigten anwesend sind. Es ist eine ¾ Stimmenmehrheit erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Koblenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§ 11 – Haftpflicht
Für persönliche Schäden und Sachverluste innerhalb des Vereinslebens haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.
§ 12 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Geschäftsstelle.
Gerichtsstand ist Koblenz.
§ 13 – Schlussbestimmungen
Diese Fassung der Satzung wurde am 22.03.2025 den anwesenden Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und nach Abstimmung in Kraft gesetzt. Die Satzung wird
auf der Webseite des Vereins veröffentlicht. Die bisherige Satzung ist mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ungültig.
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